AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIM-Werkstatt Reimer OG (Wien, 01.12.2021)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
 
b) Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft, für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie künftige Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
 
c) AGB der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt, nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
 
d) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
 

2.) Kostenvoranschläge

a) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
 
b) Die Gültigkeit der Kostenvoranschläge beläuft sich auf 3 Monate ab Ausstellung und endet spätestens mit dem Abschluss des Vertrages.
 
c) Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
 

3.) Vertragsabschluss

a) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Angebotes möglich.
 
b) Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande, sobald der Auftraggeber das vom Auftragnehmer vorgelegte Anbot schriftlich und firmenmäßig unterzeichnet, wobei die Auftragserteilung per E-Mail erfolgen kann.
 
c) Solange der Auftraggeber keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit der Erfüllung zu beginnen.
 
d) Enthält ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Anbot Änderungen gegenüber dem ursprünglich vom Auftragnehmer vorgelegten Angebot, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Auftragnehmer das vom Auftraggeber geänderte Angebot ausdrücklich schriftlich annimmt. Die Annahme durch den Auftragnehmer kann auch per E-Mail erfolgen.
 

4.) Vertragsabschluss

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen AGB.
 
b) Der Leistungsgegenstand besteht ausschließlich in der Anfertigung von technischen Zeichnungen, Pläne, Visualisierungen oder ähnlichen Unterlagen, so auch in elektronischer Form (CAD, 3D-Modell, …) aufgrund inhaltlich vollständig vorgegebener Angaben (Anweisungen) oder Planungsunterlagen (Pläne, Grundrisse und Messdaten) für ein auszuführendes Projekt (Planungsgegenstand) und den damit verbundenen Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten.
 
c) Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen.
 
d) Der Auftragnehmer hat weder Planungsarbeiten durchzuführen noch die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen. Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Der Auftraggeber nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Tätigkeiten aufgrund des Umfangs der Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers auch unzulässig sind.
 
e) Sofern nicht anders vereinbart sind Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Bauherren betreffend des Planungsgegenstandes nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.
 
f) Der Auftraggeber garantiert, dass die übergebenen Planungsunterlagen und die sonstigen Angaben vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
 
g) Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der übergebenen Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung an den Auftragnehmer erfolgen. Bei späterer Übergabe gebührt dem Auftragnehmer für die bis dahin erbrachten Leistungen –, begonnene Anfertigungen (insbesondere Planungs- und Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig, ob zwischen den Parteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.
 
h) Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details ehestmöglich nachzubringen und zur Aufklärung beizutragen. Bei Verzug des Auftraggebers mit einer von ihm zu erbringenden bzw. zur Verfügung zu stellender Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
 

5.) Leistungsausführung und -umfang

a) Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
 
b) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer
unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
 

6.) Leistungsfristen und -termine

a) Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
 
b) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
 
c) Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
 
d) Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.
 

7.) Entgelt

a) Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges Angebot mit Leistungen beauftragt, so steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt zu. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass auch Leistungen auszuführen sind, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits jetzt mit der Erbringung dieser Leistungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
 
b) Pauschalentgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechtes Pauschalentgelt). Spätere Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf das Pauschalentgelt.
 
c) Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten Entgeltes in Rechnung zu stellen und teilbare Leistungen gesondert abzurechnen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach Übergabe. Beeinhaltet der Vertrag eine Abrechnung nach monatlich vereinbarter Arbeitsstunden erfolgt diese zum Ende eines Monats. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen der Zahlung beim Auftragnehmer.
 
e) Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
 
f) Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von 25€ pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Verzugszinsen stehen nach § 456 UGB zu.
 
g) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
 
h) Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Leistungsgegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
 
i) Vom Auftraggeber veranlasste Express- & Wochenendarbeiten und Leistungen an gesetzlichen Feiertagen werden mit angemessenen Zuschlägen vom Auftragnehmer berechnet.
 

8.) Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte

a) Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Eigentumsvorbehalt durch geeignete Hinweise ersichtlich zu machen.
 
b) Sind auf dem Leistungsgegenstand oder auf den zur Verfügung gestellten Unterlagen Hinweise auf den Leistungserbringer angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
 
c) Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebenen Unterlagen, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
 
d) Nach dem Entfernen aller projekt- und firmenbezogenen Daten dürfen die erbrachten Leistungen und Werke vom Auftragnehmer für Referenzen etc. verwendet und veröffentlicht werden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nicht, wenn das Projekt dem Status der Geheimhaltung unterliegt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer eine eigene Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen. Ebenso ist der Auftragnehmer nach Durchführung des Auftrages berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk und den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und das Projekt allgemein zu beschreiben, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
 

9.) Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Eine Ausführung des Planungsgegenstandes unter Verwendung des Leistungsgegenstandes ohne vorherige Prüfung ist unzulässig. Falls der Auftraggeber über das nötige Fachwissen zur Prüfung nicht selbst verfügt, hat er geeignete Fachleute auf seine Kosten beizuziehen.
 
b) Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet, unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen. Der Auftraggeber hat diese Aufklärungspflicht auf die den Planungsgegenstand realisierenden Personen zu überbinden.
 
c) Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder Ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
 

10.) Gewährleistung

a) Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht. Bei rechtzeitiger Gewährleistung ist ein Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Ersatz des Verspätungsschadens ausgeschlossen.
 
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, sofern nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
 
c) Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind dem Auftragnehmer – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – umgehend unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht umgehend Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen, sind jedenfalls verspätet. Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.
 

11.) Schadenersatz

a) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die der Auftragnehmer zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
 
b) Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungsgegenstandes entstehen, ist ausgeschlossen.
 
c) Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
 

12.) Rücktritt vom Vertrag

a) Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt.
 
b) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
 

13.) Übergabe

Die Übergabe erfolgt grundsätzlich digital mittels Datenübertragung. Die Übergabe mittels Datenträger oder in gedruckter Form an einem beidseitig vereinbarten Ort kann ebenfalls vereinbart werden.
 

14.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
 

15.) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung mit einem Inhalt zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.